ALTHOLZENTSORGUNG
Am 01. März 2003 trat die Verordnung über die Entsorgung von Altholz in Kraft. In Ihrer Eigenschaft als Abfallerzeuger möchten wir Sie darüber informieren, welche grundlegenden abfallrechtlichen Neuregelungen und Änderungen zu beachten sind, um auch in Zukunft die reibungslose Entsorgung Ihrer Abfälle gewährleisten zu können.
Mit der Altholzverordnung werden erstmals bundesweit einheitliche Anforderungen an die Entsorgung von Altholz festgelegt und verbindliche ökologische Standards vorgegeben. Hierbei werden vor allem auch die Erzeuger und ursprünglichen Besitzer von Altholz in die Pflicht genommen, also Bau-, Abbruch- und Transportunternehmer, sowie Privatpersonen.
Als Altholz im Rahmen der Verordnung gelten Industrierestholz und Gebrauchtholz, sofern sie als Abfall im Sinne der Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anfallen, mit einem Holzanteil von mehr als 50%. Altholz muss künftig in Abhängigkeit von der Schadstoffbelastung in eine der folgenden Kategorien eingeteilt werden:
Altholzkategorie A 1 |
Altholzkategorie A 2 |
Altholzkategorie A 3 _______________________________________________________________ |
Altholzkategorie A 4 |
PCB-Altholz |
Weitere Beispiele finden Sie in der beiliegenden Übersicht. Abweichungen von dieser Zuordnung sind nur bei vorhergehender Analyse möglich. Die Analyse sollte sinnvollerweise schon vor Beginn des Abbruchs veranlasst werden. Hintergrund dieser Einteilung ist, dass den o.g. Kategorien bestimmte Verwertungsverfahren zugeordnet werden. Altholz darf künftig nur noch durch thermische Verfahren beseitigt werden; die Ablagerung auf Deponien wird verboten. |